Welche gefährlichen und unpassenden Klauseln es in der LoL-Versicherung gibt
Häufig trifft man bei den Klauseln der Angebote für die Berufsunfähigkeitsversicherung für Piloten in der Loss-of-Licence Versicherung auf Flugdienstuntauglichkeitsklauseln, die im Leistungsfall keinen oder nur unzureichenden Schutz bei Lizenzverlust oder dem Verlust der Tauglichkeitsklasse bieten. Wer die Absicherung richtig einordnen möchte, findet eine Einordnung auch unter Hinweise zur LoL-Versicherung.
So gibt es Angebote, in denen der Versicherungsschutz der LoL-Versicherung nur bis zum 55. Lebensjahr gültig ist. Dieses Endalter ist heutzutage nicht mehr zeitgemäß. Die meisten Arbeitsverträge von Piloten sehen jedoch ein Endalter von 60, 63 oder 65 Jahren vor.
Somit sind die Berufsjahre, in denen der Eintritt einer Flugdienstuntauglichkeit am höchsten ist, nicht mehr versichert. Dies stellt einen unzureichenden Versicherungsschutz für den Piloten dar. Zur Orientierung zur passenden Absicherungshöhe: Loss-of-Licence – wie hoch?.
So gibt es Angebote, in denen der Versicherungsschutz der LoL-Versicherung nur bis zum 55. Lebensjahr gültig ist. Dieses Endalter ist heutzutage nicht mehr zeitgemäß. Die meisten Arbeitsverträge von Piloten sehen jedoch ein Endalter von 60, 63 oder 65 Jahren vor.
Somit sind die Berufsjahre, in denen der Eintritt einer Flugdienstuntauglichkeit am höchsten ist, nicht mehr versichert. Dies stellt einen unzureichenden Versicherungsschutz für den Piloten dar.
Sehr viele Klauseln in der BU-Versicherung für Flugzeugführer beinhalten auch eine Arbeitgeberklausel. Diese besagt, dass der Versicherungsschutz nur so lange gilt, wie der versicherte Pilot bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist, bei dem er auch bei Vertragsabschluss beschäftigt war.
Wechselt der versicherte Pilot den Arbeitgeber, erlischt der Versicherungsschutz aus der Loss-of-Licence Versicherung. Meist beinhaltet die Klausel auch noch den Passus, dass der Versicherer bei einem Arbeitgeberwechsel prüfen kann, ob die LoL-Klausel aufrechterhalten werden kann.
Wie eine solche Prüfung aussieht, beschreibt jedoch keine der Klauseln. Handelt es sich um eine neue Gesundheitsprüfung und eine neue Risikoprüfung und werden dann eventuell zwischenzeitlich aufgetretene Krankheiten ausgeschlossen oder zwischenzeitlich begonnene Hobbys nicht mehr mitversichert oder handelt es sich lediglich um die Prüfung ob der Versicherer den Piloten auch bei seinem neuen Arbeitgeber versichern will?
So oder so ist der Pilot mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Arbeitgeberklausel einzig und allein vom guten Willen des Versicherers abhängig, wenn er den Arbeitgeber wechselt.
Eine weitere häufig zu findende Klausel, die den Versicherungsschutz einschränkt, ist die Formulierung, dass die Fluguntauglichkeitsklausel nur so lange gilt, wie der Pilot in einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung angestellt ist. In der heutigen Arbeitswelt werden aber viele Arbeitsverträge zunächst einmal befristet abgeschlossen. In diesem Fall hat der Flugzeugführer keinen Versicherungsschutz obwohl er Beiträge bezahlt.
Auch, wenn der Pilot von einer Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung wechselt, erlischt der Versicherungschutz dieser Pilotenversicherung und die Berufsunfähigkeitsversicherung muss bei Eintritt einer Fluguntauglichkeit nicht zahlen. Auch in diesem Fall hat der versicherte Pilot unter Umständen jahrelang Versicherungsbeiträge gezahlt, um dann im Ernstfall feststellen zu müssen, dass die Versicherung nicht zahlt, weil keine Vollzeitbeschäftigung vorlag.
Dies sind jedoch nicht die einzigen gefährlichen Ausschlüsse, die in vielen Berufsunfähigkeitsversicherungen für Piloten zu finden sind, liegen im Bereich der Gesundheit.
So schließen die meisten BU-Versicherungen, die Verkehrspiloten versichern, psychische Erkrankungen und nervöse Störungen vom Versicherungsschutz aus.
Außerdem schließen einige Angebote für die Loss-of-Licence Versicherung eine Fluguntauglichkeit vom Versicherungsschutz aus, die durch Sucht, Alkohol-, Drogen- oder Medikamentengebrauch hervorgerufen wurde. Tipp: Hier könnte auch Nikotin als Droge gewertet werden.
Ebenfalls häufig wird in der BU-Versicherung mit LoL-Klausel vereinbart, dass keine Leistung fällig wird, wenn die Fluguntauglichkeit durch refraktisch-chirugische Eingriffe wie PRK, Lasik oder Lasek verursacht wurde.
Die meisten Berufsunfähigkeitsversicherungen, die eine Fluguntauglichkeitsklausel beinhalten, verzichten auf die abstrakte Verweisung, wenn der Pilot flugdienstuntauglich wird. Auf die konkrete Verweisung verzichten allerdings die allerwenigsten Anbieter der LoL-Versicherung.
Wie eine gute und bedarfsgerechte Berufsunfähigkeitsversicherung für den Pilot ausgestaltet sein soll, wird hier erläutert:
Ausgestaltung einer guten und bedarfsgerechten Loss-of-Licence Versicherung.
Für die nächste sinnvolle Prüfung: Überprüfung LoL-Versicherung – oder direkt Angebot anfordern.
Bei der Absicherung von Fluguntauglichkeit und Lizenzverlust entscheidet nicht der Produktname, sondern der konkrete Wortlaut der Klauseln. Schon kleine Einschränkungen können dazu führen, dass im Leistungsfall nicht oder nur eingeschränkt gezahlt wird.
Ein zu niedriges Endalter lässt wichtige Berufsjahre unversichert. Gerade in den späteren Jahren kann das Risiko einer Flugdienstuntauglichkeit steigen. Deshalb sollte das Endalter zur geplanten beruflichen Laufzeit passen.
Eine Arbeitgeberklausel kann den Schutz daran knüpfen, dass Sie bei dem Arbeitgeber beschäftigt bleiben, bei dem Sie bei Vertragsabschluss waren. Bei einem Arbeitgeberwechsel droht dann eine Leistungslücke oder zumindest eine neue Prüfung – das ist für Piloten besonders riskant.
Eine Vollzeitklausel koppelt den Versicherungsschutz an eine Vollzeitbeschäftigung. Wenn sich Ihre Arbeitszeit (auch vorübergehend) ändert, kann das den Leistungsanspruch gefährden. Für Piloten ist das häufig eine unnötige und riskante Einschränkung.
Kritisch sind Klauseln mit Leistungsausschlüssen oder starken Einschränkungen – zum Beispiel, wenn bestimmte Diagnosen, Ursachen oder Konstellationen ausgenommen sind. Für eine bedarfsgerechte Lösung sollten die Bedingungen so gestaltet sein, dass der Schutz bei Fluguntauglichkeit klar, nachvollziehbar und ohne versteckte Lücken greift.
Ohne den Verzicht auf abstrakte Verweisung und den Verzicht auf konkrete Verweisung kann der Versicherer argumentieren, dass eine andere Tätigkeit noch möglich oder zumutbar sei. Für Piloten ist das besonders problematisch, weil der Kern des Risikos der Verlust der Flugtauglichkeit ist.
Lassen Sie die Klauseln gezielt prüfen – insbesondere Endalter, Arbeitgeberklausel, Vollzeitklausel, Ausschlüsse und Verweisung. So lassen sich Fallstricke früh erkennen. Wir prüfen gerne Ihre Unterlagen: Angebote prüfen lassen.